Hier findest du WICHTIGE Infos zum Tauchen in Kroatien!!
MINISTERIUM FÜR SEEWESEN; VERKEHR UND KOMMUNIKATION
Aufgrund Artikel 1043 Absatz 38 des Seegesetzbuches ( Gesetzblatt >> Narodne novine<< Nr. 17/94, 74/94 und 43/96 ), verkündet der Minister für Seewesen, Verkehr und Kommunikation folgende
ÜBER DIE ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN DER RICHTLINIE ÜBER DIE AUSÜBUNG VON UNTERWASSERAKTIVITÄTEN
In der Richtlinie über die Ausübung von Unterwasseraktivitäten ( Gesetzblatt >>Narodne novine<<,Nr. 44/99) werden nach Artikel 1 die folgenden Artikel 1a, 1b und 1c neu eingefügt:
Das Tauchen kann organisiert oder individuell sein.
Organisiertes Tauchen ist Tauchen, das unter ständigen Aufsicht einer befugten Fachkraft ( im weiteren Text:Tauchleiter) eines Tauchzentrums oder eines Taucherverbandes ( im weiteren Text: Tauchveranstalter) durchgeführt wird und das im Tauchtagebuch ( im weiteren Text:Tagebuch) eingetragen ist.
Der Tauchleiter muss mindestens über die Qualifikation eines Tauchers mit drei Sternen ( R***) beziehungsweise über eine gleichwertige Qualifikation gemäß der Kategorisierung anerkannter Tauchschulen verfügen, die beim Ministerium für Bildung und Sport eingetragen sind. Individuelles Tauchen ist jedes Tauchen, das nicht organisiert ist.
Das Tagebuch aus Absatz 2 Artikel 1a wird vom Tauchveranstalter für jeden Tauchleiter ausgestellt.
Dieses Tagebuch hat folgendes zu enthalten:
· Angaben über den Tauchveranstalter: Name und Sitz des Tauchveranstalters, Ausstellungszeichen und –ort der Konzessionserlaubnis, Ausstellungszeichen und – ort aller Tauchgenehmigungen für das Tauchen in geschützten Zonen;
· Angaben über den Tauchleiter: Vor- und Nachname des Tauchleiters, dessen Qualifikation, Nummer der Taucherqualifikation oder des Tauchbuches, Angaben über die durchgeführte Gesundheitsuntersuchung;
· Angaben über das Tauchen: Datum und Uhrzeit des Tauchens, Ort des Tauchens, Art des Tauchens, geplante Dauer des Tauchens, die höchste Tauchtiefe;
· Angaben über die Taucherteilnehmer: Vor- und Nachname, Nummer des Taucherausweises, Staatsangehörigkeit, Qualifikation;
· Tauchplan und eine Skizze des Tauchgewässers;
· Angaben über jeden Taucherunfall, der während des Tauchens passiert.
Die Angaben aus Absatz 2 sind leserlich und übersichtlich einzutragen, und die Seiten müssen nummeriert sein.
Das Tauchtagebuch wird vom örtlich zuständigen Hafenamt, beziehungsweise von einer Zweigstelle des Hafenamtes beglaubigt.
Der Tauchveranstalter muss am Tauchort mindestens Folgendes bereitgestellt haben:
· Grundausrüstung für die Erste-Hilfe-Leistung und das Zubehör für die Erste-Leistung mit Sauerstoff;
· Kommunikationsmittel ( eine VHF-Funkstation oder ein GSM-Gerät);
· Markierte Telefonnummern der Rekompressionskammern sowie des Such- und Seenotrettungsdienstes(DAN) bei Unfall oder Dringlichkeit;
· Programm für den Transport eines Verunglückten;
· Tagebuch;
Nach Artikel 2 der Richtlinie wird folgender Artikel 2a neu eingefügt:
Das organisierte Tauchen in der Republik Kroatien wird von juristischen oder natürlichen Personen durchgeführt, die eine Konzessionserlaubnis für die Ausübung von Unterwasseraktivitäten besitzen (Tauchunterricht, Organisation von Tauchausflügen u. ä. ).
Individuelles Tauchen wird aufgrund einer Erlaubnis, für individuelles Tauchen ( im weiteren Text: Erlaubnis) ausgeführt.
Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie wird wie folgt geändert:
>>Für die Kennzeichnung des Gebiets, auf dem organisiertes Tauchen durchgeführt wird, ist der Tauchleiter verantwortlich und für individuelles Tauchen jene Person, die taucht.<<
Absatz 6 des angeführten Artikels wird aufgehoben.
In Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie werden nach dem Wort >>eines Taucherausweises<< die Wörter >>, außer im Falle der Durchführung des praktischen Teils des Tauchunterrichts vor dem Erwerb einer Taucheranfängerqualifikation << eingefügt.
In Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie werden die Wörter >>, die vom Ministerium für Bildung und Sport anerkannt wird<< aufgehoben.
Nach Artikel 5 der Richtlinie wird folgender Artikel 5a neu eingefügt:
Die Erlaubnis aus Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie wird vom Hafenamt, beziehungsweise von einer Zweigstelle des Hafenamtes ausgestellt.
Die Erlaubnis wird einer Person erteilt, die im Besitz eines gültigen Taucherausweises aus Artikel 5 der Richtlinie ist und zwar für einen Zeitraum vom einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Die Gebühr für die Erteilung dieser Erlaubnis beträgt 2.400,00 Kuna.
In Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie werden die Wörter: >>beim Kroatischen Taucherverband<< durch die Wörter: >> bei dem nach dem Ort der Ausübung des praktischen Unterricht der Kursteilnehmer zuständigen Hafenamt<< ersetzt.
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 neu eingefügt: >>Die Kursanmeldung hat die Angaben über den Veranstalter des jeweiligen Tauchkurses, den Tauchleiter, die Vor- und Nachnamen der Kursteilnehmer, den Kurort und Zeitpunkt des stattfindens zu enthalten.<< der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.
In Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie wird folgender Punkt neu eingefügt:>>f)an Lokalitäten, die durch Vorschriften über den Kulturgutschutz geschützt sind.<<.
In Absatz 2 Zeile 3 desselben Artikels der Richtlinie werden die Wörter:>>Staatsverwaltung für Umweltschutz<< durch die Wörter>>von einer für den Umweltschutz zuständigen Behörde der Staatsverwaltung<< ersetzt.
Im Absatz 2 desselben Artikels wird folgende Zeile 5 neu eingefügt, die lautet:<< - für Punkt f) : von einer für den Kulturgutschutz zuständigen Behörde der Staatsverwaltung<<.
Artikel 11 wird aufgehoben.
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
>>Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie obliegt dem Hafenamt, beziehungsweise der jeweiligen Zweigstelle des Hafenamtes.
In National- und Naturparks kann die Taucheraufsicht auch von befugten Amtspersonen gemäß den Vorschriften aus dem Bereich des Naturschutzes geführt werden
Amtspersonen aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels sind verpflichtet, über wahrgenommene Unregelmäßigkeiten das zuständige Hafenamt, beziehungsweise die jeweilige Zweigstelle des Hafenamtes in Kenntnis zu setzen.<<
In Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie werden die folgenden Punkte 2) und 3) neu eingefügter:
>>2) wenn der Kurs nicht beim zuständigen Hafenamt angemeldet wurde ( Artikel 6 Absatz 2)<< >>3) wenn die Anmeldung nicht alle vorgeschriebenen Angaben enthält (Artikel 6 Absatz 3)<< In Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie werden aus den bisherigen unkten 2) und 3) die Punkte 4) und 5).
In Artikel Absatz 1 wird Punkt 5) der Richtlinie wie folgt geändert und lautet:>> organisiertes Tauchen an verbotenen Stellen ohne Genehmigung durchgeführt ( Artikel 10).<< Nach Punkt 5) werden die folgenden Punkte 6), 7) und 8) neu eingefügt:>> &6) wenn organisiertes Tauchen entgegen Artikel 1a der Richtlinie durchgeführt wird. 7) wenn kein Tagebuch entsprechend Artikel 1b der Richtlinie geführt wird.8) wenn nicht im Einklang mit 1c der Richtlinie gehandelt wird<<.
In Artikel 15 Absatz 1 werden die Wörter:>>und 11<<aufgehoben. In Artikel 15 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt, der lautet:
>>Mit einer Geldstrafe aus Absatz 1 dieses Artikels wird eine natürliche Person für einen Seeverstoß bestraft, wenn sie individuelles Tauchen entgegen Artikel 2a Absatz 2 der Richtlinie durchgeführt.<<
Diese Richtlinie tritt am achten Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetzblatt>>Narodne novine<< in Kraft.
Klasse: 011-01/02-01/40
Eingabenummer:530-01-03-4
Zagreb, den 7.Februar 2003
Der Minister
Roland Zuvanic, eigenhändig